UN - Grundprinzipien betreffend die Rolle der Rechtsanwälte


Grundsatz 16 der UN-Grundprinzipien betreffend die Rolle der Rechtsanwälte:

Der Staat stellt sicher, Daß der Rechtsanwalt a) in der Lage ist, alle seine beruflichen Aufgaben ohne Einschüchterung, Behinderung, Schikanen oder unstatthafte Beeinflussung wahrzunehmen; b) in der Lage ist, zu reisen und sich mit seinem Mandanten frei zu beraten, sowohl im eigenen Lande als auch im Ausland; und c) wegen Handlungen, die mit anerkannten beruflichen Pflichten, Verhaltensregeln und Ehrenpflichten im Einklang stehen, keine Verfolgung oder verwaltungsmäßige, wirtschaftliche oder andere Sanktionen erleidet oder damit bedroht wird.

Grundsatz 17 der UN-Grundprinzipien betreffend die Rolle der Rechtsanwälte:

Wo die Sicherheit eines Rechtsanwalts infolge der Wahrnehmung seiner Aufgaben bedroht ist, haben die Behörden ihn angemessen zu schützen.

Artikel 7 der Menschenrechtserklärung:

Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich und haben ohne Diskriminierung Anspruch auf gleichen Schutz durch das Gesetz......


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