Rosemary Nelson

 Leben und Tod einer Verteidigerin der Menschenrechte


Anhang C

Unabhängige Kommission zur Untersuchung von Beschwerden über die Polizei:

Erklärung zu den Ermittlungen zu Rosemary Nelson

Diese Erklärung wird abgegeben entsprechend  Artikel 9 § 8 der Polizeiverordnung (Nordirland) 1987 und behandelt Beschwerden gegen Beamte der Royal Ulster Constabulary (nordirische Polizei), die im Auftrag von Rosemary Nelson, Anwältin, und Mr. Colin Duffy von der Lawyers Alliance for Justice in Irleland (Anwaltsvereinigung) vorgebracht wurden.

Es ist gesetzlich vorgeschrieben, daß nach Beendigung einer Untersuchung zu Beschwerden über Angehörige der Royal Ulster Constabulary (in der Folge RUC genannt), die von einem Mitglied der Independent Commission for Police Complaints in Northern Ireland (Unabhängigen Kommission zur Untersuchung von Beschwerden über die Polizei in Nordirland, nachfolgend mit ICPC abgekürzt) beaufsichtigt wurde, dieses Mitglied eine Erklärung abgibt.

Dieses Dokument soll zeigen, daß die Ermittlungen in hinreichendem Maß ausgeführt wurden. Falls dies nicht bestätigt werden kann, verlangt das Gesetz von dem beaufsichtigenden Mitglied, die Aspekte der Ermittlungen zu nennen, die Anlaß zu Bedenken geben.

Die folgende Erklärung wird bestätigen, daß die Ermittlungen bei ihrem Abschluß zufriedenstellend waren, daß es aber in früheren Stadien Aspekte gab, die ernsthafte Besorgnis bezüglich einer korrekten Durchführung erregten.

Die Beschwerden

Am 10. April, 18. Juli und am 10. September 1997 wurde der zu untersuchende Sachverhalt gemäß Artikel 7 der Polizeiverordnung (Nordirland) 1987 der ICPC vorgelegt.

Die Beschwerden gehörten gemäß den Bestimmungen von Artikel 9(3)(a) der Verordnung zur Kategorie derer, deren Untersuchung vertraulich zu überwachen ist, und in diesem Zusammenhang bestätigte die Kommission, daß sie die Ermittlungen überwachen würde.

Das damit beauftragte Kommissionsmitglied stimmte der Ernennung eines ermittelnden Beamten im Rang eines Kommissars zu, der von der RUC ausgewählt worden war. Der ermittelnde Beamte wurde in der alltäglichen Arbeit von einem Kollegen im Rang eines Chefinspektors unterstützt.

Die Beschuldigungen, die die Lawyers Alliance for Justice in Ireland vorbrachte, betrafen  Todesdrohungen gegenüber Mrs. Nelson.

Um von der Art der Todesdrohungen und den Umständen, unter denen sie angeblich geäußert wurden, ein genaueres Bild zu erhalten, ordnete das überwachende Kommissionsmitglied an, daß in ihrer Gegenwart  Mrs. Nelson und Mr. Duffy von o.g. Chefinspektor befragt wurden. Die Befragungen fanden am 16. September und am 15. Oktober 1997 statt und wurden schriftlich festgehalten.

Ergänzende Zeugenaussagen wurden von Mrs. Nelson und der Lawyers Alliance for Justice in Ireland  vorgelegt. Auch wurden auf Anweisung des überwachenden Kommissionsmitglieds beim Committee on the Administration of  Justice um weitere Zeugenaussagen nachgesucht, nachdem das Committee Aussagen von zwei Klienten von Mrs. Nelson über angebliche Bemerkungen über sie seitens verhörenden Polizeibeamten in der Polizeikaserne von Gough vorgelegt hatte. Versuche, diese und andere Zeugen zu vernehmen, schlugen fehl.

Das überwachende Kommissionsmitglied verbrachte zusammen mit einem Kollegen einen halben Tag bei der für Beschwerden und disziplinarische Vergehen zuständigen  Abteilung der RUC mit der Durchsicht von Akten ähnlich gelagerter Fälle. In der Folge ordnete das überwachende Mitglied formell an, Auszüge zu kopieren und der Kommission zu übergeben.

Die Überwachung der Ermittlungen

Die Überwachung und Leitung einer Ermittlung über den Verdacht polizeilichen Fehlverhaltens seitens eines Mitglieds der ICPC stellt eine Verpflichtung zur aktiven Teilnahme am Gesamtprozeß der Untersuchung dar. Es gibt zwischen dem überwachenden Kommissionsmitglied, dem ermittelnden Beamten und ihren verschiedenen Assistenten Treffen zur Information, zur Besprechung und Erteilung neuer Anweisungen.

Der ermittelnde Beamte muß das Kommissionsmitglied über alle Entwicklungen in dem betreffenden Fall auf dem laufenden halten, ihm alle relevanten Dokumente vorlegen, sobald er sie erhält, und den Anweisungen des Kommissionsmitglieds folgen.

Bei Vernehmungen von Zeugen oder von Polzeibeamten, gegen die sich die Beschwerden richten, hat das überwachende Mitglied das Recht, anwesend zu sein und zu bestimmen, daß bestimmte Fragen gestellt werden oder gewisse Punkte angesprochen werden.

Es liegt in der Verantwortung des ermittelnden Beamten, seine Untersuchung in effektiver und moralisch einwandfreier Weise zur Zufriedenheit des überwachenden Kommissionsmitglieds durchzuführen.

Im Verlauf der vorliegenden Ermittlung wurden, zuzüglich zu den bereits in dieser Erklärung dargelegten Maßnahmen, 28 Vernehmungen mit Polizeibeamten durchgeführt. Das überwachende Kommissionsmitglied wohnte davon zwölfen bei.

Während der Ermittlungen wurden von dem überwachenden Mitglied ständig Bedenken wegen deren Durchführung und des Benehmens und der Haltung von Polizeibeamten während Vernehmungen ausgedrückt. Schließlich kam sie (das überwachende Mitglied) zu dem Schluß, daß die sich addierende Wirkung dieser Mängel die Glaubwürdigkeit der ganzen Ermittlungen gefährdete.

Gleichermaßen wurde möglicherweise das Vertrauen schwer unterminiert, das die Beschwerdeführer und andere richtigerweise in Ermittlungen über ernstzunehmende Beschuldigungen haben sollen, die die Bedrohung einer Anwältin in der Ausübung ihrer beruflichen Pflichten zum Inhalt haben.

Der dieser Erklärung beigefügte Anhang enthält einen Katalog von bedenklichen Vorfällen, die sich im Laufe der Ermittlungen ereigneten. Jeder dieser Vorfälle ist für sich genommen zwar inakzeptabel, wird aber nicht für so schwerwiegend erachtet, die gesamten Ermittlungen zu diskreditieren. Angesichts der Häufung  jedoch summieren sie sich zu Dispositionen in Verhalten und Einstellung, die sowohl inakzeptabel sind als auch die unbedingte Professionalität und Unvoreingenommenheit unterminieren, von der das überwachende Kommissionsmitglied sich in jedem Fall zu überzeugen gesetzlich verpflichtet ist.

Zusammengefaßt waren die Ermittlungen hinsichtlich der behaupteten Drohungen von RUC-Beamten gegenüber Mrs. Nelson  aus folgenden Gründen für das überwachende Kommissionsmitglied der ICPC nicht akzeptabel:

Die Metropolitan Police übernimmt die Ermittlungen

Die Ermittlungen schienen zu einem Ergebnis zu kommen, das von dem überwachenden Kommissionsmitglied als "ungenügend" erklärt werden würde. Auf Wunsch des überwachenden Kommissionsmitglieds übermittelte der Vorsitzende der Kommission deren Bedenken dem Polizeichef. Angesichts der Verpflichtungen Großbritanniens gegenüber den Vereinten Nationen, die sich für den Fall interessierten, und weil es sich dabei auch um Fragen von öffentlichem Interesse handelte, wurde die Nordirlandministerin ebenfalls damit befaßt.

Die Bedenken bezüglich der Ermittlungen wurden am 1. Juli 1998  am Sitz der Kommission zwischen dem überwachenden Mitglied, dem Polizeichef, seinem für das Personal zuständigen Beamten und dem Vorsitzenden und dem ersten Vorstand der Kommission diskutiert. Der Polizeichef  schlug vor, daß Beamte einer anderen Polizeitruppe die Ermittlungen über die Beschwerden übernehmen sollten, unter der Voraussetzung, daß der ermittelnde Beamte wie üblich von der Kommission zu genehmigen sei.

Dieser Vorschlag wurde von dem überwachenden Kommissionsmitglied akzeptiert.

Die Kommission ist eine gesetzliche Einrichtung mit Kontrollpflichten und ausgestattet mit disziplinarischen Vollmachten, was das behauptete polizeiliche Fehlverhalten angeht. Der Verantwortungsbereich und die dazugehörigen Befugnisse verleihen jeglichen Beanstandungen, die von den Kommissionsmitgliedern bei der Ausübung ihrer Arbeit gemacht werden, einen besonderen Rang. Es ist deshalb unangebracht, die Bedenken des überwachenden Mitglieds hinsichtlich der Durchführung der Ermittlungen als bloße Beschwerde der Kommission zu betrachten.

Als Reaktion auf die Beanstandungen deutete der Polizeichef an, daß er erwäge, den auswärtigen ermittelnden Beamten zu bitten, das Verhalten von RUC-Mitgliedern bei der von ihnen durchgeführten Ermittlungen zu prüfen. Dabei sollte es sich nicht um eine umfassende, detaillierte und formelle Ermittlung handeln, sondern eher um eine summarische Bewertung, deren Ergebnisse ihm vorgelegt werden sollten.

Obwohl die Kommission ganz eingeutig ihre Zuständigkeit in dem Fall nicht der Überprüfung oder der Kritik eines ermittelnden Beamten unterwerfen konnte,  gab das überwachende Kommissionsmitglied doch zu verstehen, daß sie Informationen über das Verhalten der betreffenden Beamten vorlegen werde.

Am 9. Juli 1998 traf das überwachende Kommissionsmitglied Niall Mulvihill, einen leitenden Beamten beim Metropolitan Police Service (Londoner Polizei), und stimmte seiner Ernennung zum ermittelnden Beamten zu.

Die Ermittlungen der Metropolitan Police

Commander Mulvihill und sein Team trafen regelmäßig mit dem überwachenden Kommissionsmitglied zusammen, um den Verlauf  der wiederaufgenommenen Ermittlungen zu besprechen und abzustimmen.

Es wurden zahlreiche Versuche unternommen, Aussagen von Mrs. Nelson, Mr. Duffy und verschiedenen Zeugen zu erhalten. Mrs. Nelson, Mr. Duffy und ein anderer Zeuge kamen am 21. September 1998 ins Büro der Kommission; ein weiterer Zeuge erschien am 22. September 1998.

Zu beiden Terminen war Mr. Lynch von der Lawyers Alliance for Justice in Ireland anwesend. Vertreter der Kommission überwachten alle diese Vernehmungen. Vier weitere Zeugen ließen sich nicht befragen.

Im Verlauf der Ermittlungen von Commander Mulvihill wurden 21 beschuldigte Polizeibeamten gründlich vernommen. Das Kommissionsmitglied  überprüfte 13 dieser Vernehmungen.

Die umfassende Dokumentation, die im Laufe der Ermittlungen zusammengetragen wurde, enthält Kopien zahlreicher Vernehmungsmitschriften, Gewahrsamsberichte, Einträge ins Protokollbuch und Auflistungen von Telefon- und Faxverkehr. Mrs. Nelson legte Mitschriften vor, die von ihr angefertig worden waren. Diese erwiesen sich als bedeutsam.

Der überwachende Kommissionsmitglied kann jetzt bestätigen, daß die Ermittlungen wegen dieser Beschwerden zur Zufriedenheit der Independent Commission for Police Complaints for Northern Ireland durchgeführt wurden.

Geralyn McNally, überwachendes Kommissionsmitglied, 22. März 1999

Anhang

Aspekte der Ermittlungen, die zeigen, wie unzureichend die Arbeit der RUC war, sind unten stehend aufgeführt:

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